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   OLG Stuttgart, 26.06.1997 - 13 U 31/97   

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https://dejure.org/1997,10449
OLG Stuttgart, 26.06.1997 - 13 U 31/97 (https://dejure.org/1997,10449)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.1997 - 13 U 31/97 (https://dejure.org/1997,10449)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Juni 1997 - 13 U 31/97 (https://dejure.org/1997,10449)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlust des Minderungsrechts durch vorbehaltlose Mietzinszahlung über 27 Monate; Verstreichen der angemessenen Überlegungsfrist als Indiz einer vorbehaltlosen Mietzinszahlung; Erwartung des Mieters, der Vermieter werde den Mangel schon beseitigen, im Sinne einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht - Aufrechenbarkeit gegen Mietzins; verspätete Mietminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 539
    Erhaltung des Mietminderungsrechts trotz Weiterzahlung der Miete

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 14.10.1999 - 19 U 142/99

    Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Unternehmer)

    Das Schreiben vom 27.6.1996 müßte jedoch einen ausdrücklichen Vorbehalt enthalten, durch den dem Vermieter verdeutlicht wird, daß der Mieter auf die kraft Gesetzes eingetretene Minderung nicht verzichtet (OLG Stuttgart WuM 1997, 619).

    Bereicherungsansprüche wegen in der Vergangenheit trotz Kenntnis des Mangels in voller Höhe bezahlten Mietzinses sind aber dann ausgeschlossen, wenn auch der Minderung selbst § 539 BGB entgegensteht; diese Vorschrift wäre gegenstandslos, wenn der Mieter trotz des Ausschlusses des Minderungsrechts einen Teil des bezahlten Mietzinses wieder im nachhinein (möglicherweise 30 Jahre lang) kondizieren könnte (vgl. OLG Stuttgart WuM 1997, 619, 620).

  • OLG Köln, 19.12.2000 - 3 U 56/00

    Schriftform für Nachtragsvereinbarungen, durch die das Mietverhältnis verlängert

    Dann muss dem Mieter im Hinblick auf mögliche Minderungsansprüche eine Überlegungsfrist von mehreren Monaten zugebilligt werden, so dass es unschädlich ist, wenn er zunächst die volle Miete weiter bezahlt (vgl. BGH NJW 74, 2233 f.; OLG Düsseldorf WuM 95, 435 f.; BGH MDR 76, 571; OLG Stuttgart WuM 97, 619 f.; BGH WuM 97, 488 (490); Wolf/Eckert a. a. O. Rn. 329, 331; Staudinger-Emmerich, BGB 1995, § 537 Rn. 98 f.; Bub/Treier a. a. O. Rn. 1404, 1412 f.; Schmidt-Futterer a. a. O. BGB § 539 Rn. 22, 28, 38, 41).
  • StGH Hessen, 15.08.2002 - P.St. 1619

    Unzulässige, da unsubstantiierte Grundrechtsklage - keine Verletzung des

    Ein Ausschluss der Minderung kommt danach auch in Betracht, wenn der Mieter wiederholt Mängel beanstandet oder der Vermieter ihm Mängelbeseitigung versprochen hat, der Mieter aber trotz Ausbleibens der Abhilfe über einen längeren Zeitraum den Mietzins in voller Höhe weiter entrichtet, ohne einen Vorbehalt ausdrücklich zu erklären (vgl. BGH NJW 1974, 2233 f.; NJW 1997, 2674 ff.; OLG Stuttgart WuM 1997, 619 f.).
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